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III 2019 41

Planungs- und Baurecht (Auflagen zu einer Baubewilligung)

Sz Verwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Auflagen zu einer Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2019 41Entscheid vom 25. Juli 2019Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentRuth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, RichterinMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________ AG,B.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,gegenBaubehörde Wollerau,Postfach 335, 8832 Wollerau,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Auflagen zu einer Baubewilligung)Sachverhalt:A.B.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 001 in der Wohnzone W4 an der D.________ (Strasse) in Wollerau. Mit Beschluss (GRB) Nr. 371 vom 7. September 1998 erteilte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Büroräumen auf der erwähnten Liegenschaft (RR-act. II/02 Beilage 1). Am 28. Mai 2018 (Posteingang) reichte B.________ bzw. die A.________ AG bei der Gemeinde Wollerau das Baugesuch für eine energetische Sanierung der Gebäudehülle ein, welches im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Gleichzeitig reichte dieselbe Bauherrschaft ein Baugesuch für eine Erdsondenwärmepumpenanlage ein (vgl. Abl ________; RR-act. I/01 Beilage 3). Die Baubewilligung dieser Anlage erfolgte mit Beschluss der Baubehörde Nr. 2018.140 vom 10. Juli 2018 (RR-act. I/01 Beilage 3). Am 16. August 2018 reichte die Bauherrschaft geänderte Pläne zur energetischen Sanierung ein. Gegen beide Baugesuche wurden keine Einsprachen erhoben.B.Die Baubewilligung für die energetische Sanierung wurde mit Beschluss der Baubehörde Nr. 2018.174 vom 28. August 2018 wie folgt erteilt:1Das Bauvorhaben wird mit Auflagen bewilligt. Die Bauausführung hat sich genau an die genehmigten Projektpläne Nr. 069.401 bis 069.404 vom 28.5. und 16.8.2018 zu halten. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Bewilligungsbehörde.Es wird gestützt auf GRB Nr. 2013.192 vom 24.6.2013 auf

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Entscheid vom 25. Juli 2019

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Ruth Mikšovic-Waldis, RichterinMonica Huber-Landolt, Richterin

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ AG,B.________,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,

A.________ AG,

B.________,

gegen

Baubehörde Wollerau,Postfach 335, 8832 Wollerau,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Baubehörde Wollerau,Postfach 335, 8832 Wollerau,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Auflagen zu einer Baubewilligung)